Dienstliche SMS in der Freizeit? Recht auf Nichterreichbarkeit!

Endlich Feierabend! Vielleicht winkt am Freitag nach Dienstschluss schon das Wochenende mit dem Familienausflug zum See. Oder die Badesachen warten bereits auf den Abflug in den gebuchten Sommerurlaub. Doch plötzlich klingelt das Telefon und die Nummer des Arbeitgebers erscheint im Display: das Gespräch annehmen und das Risiko eingehen, die Arbeit statt der Badesachen einzupacken oder lieber das Klingeln ignorieren und den Feierabend genießen? In Zeiten von Homeoffice und zunehmend flexibleren Arbeitszeiten scheint das keine leichte Frage zu sein. Auch nicht in Bezug auf den Urlaub. Was ist zudem mit SMS und E-Mails? Müssen Arbeitnehmer diese in ihrer Freizeit lesen und darauf reagieren?

Grundsätzlich steht in Paragraf 8 des Bundesurlaubsgesetzes: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“ Das schließt eine ständige Erreichbarkeit während des Mindesturlaubs weitgehend aus. Ebenso regelt das Arbeitsschutzgesetz die telefonische Verfügbarkeit im Feierabend, sofern die Beschäftigten keine Tätigkeiten mit Rufbereitschaft oder Ähnliches ausüben. Schließlich sollen die Arbeitnehmer in ihrer Freizeit mal abschalten und sich erholen. Zwar lassen sich in manchen Arbeitsverträgen Klauseln finden, die die Mitarbeiter zu einer Verfügbarkeit während der Urlaubszeit verpflichten sollen. Allerdings besitzen entsprechende Formulierungen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 405/99) für den Mindesturlaub keine Gültigkeit. Kurz gesagt, müssen Beschäftigte in ihrer Freizeit und im Urlaub nicht an ihr Telefon gehen, um die Anrufe des Chefs entgegenzunehmen. Auch nicht an das Diensthandy. Ausnahmen für die Kontaktaufnahme gelten in begrenztem Maße für Notfälle. Schlussendlich dürfen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit aber dienstliche Gespräche auf freiwilliger Basis führen.

Alle gesetzlichen Regelungen beziehen sich dabei auch auf die Kommunikation per SMS oder E-Mail, wie ein Urteil (Az. 1 Sa 39 öD/22) des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom vergangenen Jahr bestätigt. Im entsprechenden Fall wollte der Arbeitgeber einen seiner Notfallsanitäter kurzfristig über die Änderung des Dienstplans unterrichten. Jedoch nahm der Beschäftigte in seiner Freizeit weder den Anruf an noch las er die ihm zugeschickte SMS. Da er deshalb nicht zu seinem kurzfristig geänderten Dienst erschien, handelte sich der Notfallsanitäter viel Ärger ein und zog zu dessen Bereinigung vor Gericht. Dieses gab ihm mit folgender Begründung recht: „Beim Lesen einer SMS, (…), handelt es sich um Arbeitszeit. Der Kläger erbringt mit dem Lesen eine Arbeitsleistung.“ Ebenso bestätigte das Gericht das Recht auf Nichterreichbarkeit und einer selbstbestimmten Freizeit, um den Gesundheitsschutz und den Schutz der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten. Auch wenn das Lesen und Beantworten einer SMS nur wenig Zeit in Anspruch nimmt.